Allgemeine Geschäftsbedingungen der Welzel Anlagen GmbH (Stand November 2011)
1.)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton-und Lichtanlagen, mobiler Bühnen, Sonderbauten, Zubehör, insbesondere von Geräten zur Musikwiedergabe des Vermieters und sind Bestandteil aller Mietverträge.
2.)
Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut handelt es sich um Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. 3.)Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
4.)
Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und
für jeden Fall widersprochen.
5.)
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
6.)
Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
7.)
Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
8.)
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen....
9.)
Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn der Gegenstand an einem anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.
10.)
Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.
11.)
Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12.)
Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
13.)
Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei diesem kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.
14.)
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.
15.)
Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
16.)
Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter folgende Rechte: Er kann die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn in Folge von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
17.)
Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
18.)Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände zu seinen Lasten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzudecken hat.
19.)
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während de Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entsteht. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
20.)
Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerlich Eigentum des Vermieters.
21.)
Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahmevorhanden gewesen, werden nicht anerkannt.
22.)
Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung die Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgeldes zu zahlen.
23.)
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigen sich wie folgt:
- bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
- bis 7 Tage vor Mietbeginn 60 % des Gesamtpreises
- bis 2 Tage vor Mietbeginn 80 % des Gesamtpreises
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.
24.)
Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an einer Veranstaltung entstehen. Die Welzel Anlagen GmbH haftet grundsätzlich nicht für Flurschäden jeglicher Art, welche durch Aufbauten / Abbauten oder Durchführung der Veranstaltung entstehe.
25.)
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. 26.)
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Welzel Anlagen GmbH zuständige Amtsgericht/Landgericht.
27)
Die Unzulässigkeit einzelner Geschäftsbedingungen , berührt nicht den Fortbestand der verbleibenden Geschäftsbedingungen.